Maßangepasster Gehörschutz als
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung
Für Menschen, die täglich mehrstündig an einem Lärmarbeitsplatz tätig sind, kann nur ein maßangepasster Gehörschutz als „geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA)“ bezeichnet werden. Auf dieser Seite finden Sie die PSA-Verordnung, gesetzliche Grundlagen, eine Zuständigkeitsübersicht und die Präventionsleitlinien der DGUV.
Warum?
• Nur bei einem maßangefertigten Gehörschutz wird bei Auslieferung eine Funktionsüberprüfung durchgeführt und somit der tatsächliche Schutz gewährleistet
• Nur bei einem maßangefertigten Gehörschutz ist die Form der Ohranatomie genau angepasst, und somit eine Trageakzeptanz über mehrere Stunden möglich
• Nur bei einem maßangefertigten Gehörschutz ist die Position fest definiert und somit der Höreindruck jeden Tag gleich (Warnsignalhörbarkeit, Kommunikation usw.)
PSA-Verordnung
Vorschriften für Gehörschutz
1. Laut PSA-Verordnung fällt Gehörschutz unter die Kategorie III. Damit unterliegt er einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
2. Alle Wirtschaftsakteure sind in der Haftung. Händler, Importeure und die Unternehmen, welche die PSA ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellen, werden in die Verantwortung genommen. Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen.
3. Bei maßangepasstem Gehörschutz ist es zwingend vorgeschrieben, die gesetzliche Funktionsprüfung nach DIN EN 352 durchzuführen und zu dokumentieren. Hier wird der Erhalt, die Durchführung der Prüfmessung, sowie die Erläuterung der Einweisungspunkte vom Mitarbeiter bestätigt. Eine Kopie der Funktionsprüfung ist dem Nutzer bzw. dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und für mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Dabei gelten folgende Vorgaben:
• Vor der Erstabgabe durchzuführen.
• Sie muss alle 3 Jahre erneut durchgeführt werden.
• Es ist die Funktionsprüfung bzw. das Verfahren des jeweiligen Gehörschutz-Herstellers (welche der Hersteller bei der Zulassungsstelle z.B. IFA eingereicht hat) durchzuführen.
• Die Funktionsprüfung muss immer dokumentiert werden. Ein Durchschlag wird dem Unternehmen bzw. Nutzern zur Verfügung gestellt.
4. Für Jäger, Sportschützen (ab Kleinkaliber) und Aufsichtspersonal beim Schießbetrieb empfiehlt Hörluchs® grundsätzlich die Richtlinien der Bundeswehr:
• Der Gehörschutz muss eine Baumusterprüfung gemäß DIN EN 352 besitzen.
• Die verwendeten Filter müssen impulstauglich sein.
• Der SNR-Wert muss min. 26 dB betragen (Ausnahmen sind für verschiedene Anwendungen möglich).
• Es muss bei Auslieferung eine Funktionsüberprüfung durchgeführt werden.
• Otoplasten können für sehr laute Waffen (z.B. Panzerfaust) oder hohe Schusszahl (z.B. Aufsicht bzw. Ausbilder beim Schießbetrieb) nur in Kombination mit einem geeigneten Kapselgehörschutz getragen werden. Hierbei kann bei der Kommunikation mit dem Schützen der Kapselgehörschutz entnommen werden. Durch die Otoplastik ist das Ohr dennoch vom Schießbetrieb des Nachbarstandes geschützt.
Quellen: zDv 44/3 Lärmschutz und BGR/GUV-R194-Regel (Benutzung von Gehörschutz)
Die gesetzlichen Grundlagen
Am Lärmarbeitsplatz
Ab 80 dB(A) Expositionspegel am Arbeitsplatz muss Mitarbeitenden laut Gesetzgebung ein geeigneter Gehörschutz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ab 85 dB(A) muss ein Gehörschutz zwingend getragen werden. Bereits Menschen mit beginnendem Hörverlust sind laut TRLV Lärm 3, 6.6 besonders gefährdet und daher auch besonders zu schützen. Ein maßangefertigter Gehörschutz ist hierbei unumgänglich.
Durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) wird Gehörschutz der Kategorie III zugeordnet. Durch die deutlich angestiegenen Anforderungen an Gehörschutzprodukte steigt die Produktqualität und Sicherheit deutlich an. Die überwachungspflichtige PSA stellt sicher, dass Hersteller und Händler die höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Gehörschutzprodukte müssen nach der PSA-Verordnung zertifiziert sein, um sicherzustellen, dass die Produkte den neusten Regularien entsprechen. Durch die vorgeschriebene Funktionsprüfung ist ein bestmöglicher Schutz des Gehörschutzträgers gewährleistet. Jährliche Unterweisungen mit Übungen sensibilisieren für den korrekten Umgang mit dem Gehörschutz.
Rechtsgrundlagen
• LärmVibrationsArbSchV
• TRLV Lärm 3, 6.6 „Gehörschutz für besonders gefährdete Gruppen“
• BGR/GUV-R 194 „Benutzung von Gehörschutz“
• PLL „Einsatz von Hörgeräten im Lärmbereich“
• PLL „Einsatz von Otoplasten im Lärmbereich“
• Königsteiner Empfehlung für Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit
• Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) v. 15.03.2012
• Rahmenvereinbarung zwischen DGUV und der Bundesinnung der Hörakustiker (VbgHG)
Zuständigkeit
Wer ist verantwortlich?
Der Unternehmer
Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.
Der Betriebsrat
Er setzt sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Mitarbeitenden im Unternehmen ein. Diesbezüglich ist er meist in Fragen der Arbeitssicherheit involviert.
Der Betriebsarzt
Der Betriebsarzt ist unter anderem auch für die Auswahl der geeigneten PSA beratend tätig. Voraussetzung hierfür ist die medizinische Indikation wie z. B. ein beginnender oder fortgeschrittener Hörverlust, Anatomie des Gehörganges, Unverträglichkeit auf bestimmte Materialien des Mitarbeiters usw..
Die Sicherheitsfachkraft
Sie ist im Unternehmen unter anderem für die Auswahl der geeigneten PSA (persönlichen Schutzausrüstung) beratend tätig. Die Sicherheitsfachkraft wählt nach bestimmten Kriterien wie z. B. Lärmpegel, Dauer des Lärms, Handhabung, Schmutzbereich usw. den geeigneten Gehörschutz aus.
Die Präventionsleitlinien
der DGUV
Für Hörluchs® als Hersteller wie auch für Hörgeräte-Akustiker, die mit Hörluchs® zusammenarbeiten, ist die genaue Kenntnis des gesetzlichen Rahmens entscheidend. Zentral sind für Hörluchs® die Vorgaben der Präventionsleitlinien.
Die Präventionsleitlinien zum Einsatz von Gehörschutz-Otoplastiken sind von der DGUV (Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) festgesetzt worden und für alle verpflichtend. Mit Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wurde der „Maximal zulässige Expositionswert“ von 85 dB(A) unter Berücksichtigung von Gehörschutz eingeführt. Dieser muss individuell eingehalten werden. Dadurch wird es erforderlich, die Auswahl von Gehörschutz mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.
In den Präventionsleitlinien sind die Anforderungen an die Schalldämmung von Gehörschutz-Otoplastiken, Einsatzempfehlungen und insbesondere die Funktionsprüfung geregelt. Auch Vor- und Nachteile von Gehörschutz-Otoplastiken und typische Fehler bei der Benutzung werden angesprochen. Damit eine Gehörschutz-Otoplastik sowohl bei fachgerechter Auslieferung als auch zukünftig eine optimale Schutzwirkung gewährleistet, wurden die technischen Regeln noch einmal verschärft: Es müssen bei der Auslieferung (maximal bis zu sechs Monate nach Lieferdatum), als auch danach regelmäßig wiederkehrende Funktionsprüfungen im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Kontrolle bei Auslieferung der Verantwortung des Herstellers unterliegt, da dieser nach der PSA-Richtlinie 89/686/EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf.